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Elternberatung nach §95 AußStrG
Entsprechend dem neuen Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz, welches mit
1. Feber 2013 in Kraft getreten ist, haben Eltern nach § 95 Abs.1a Außerstreitgesetz (AußStrG)
vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen
bei Gericht zu bescheinigen,
dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer
minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person haben beraten lassen.
Grundgedanke dieser
Norm ist es, bei
scheidungswilligen Eltern auf diese Weise ein
Bewusstsein zu schaffen, wie Kinder
die Scheidung auf emotionaler Ebene erleben.
Den informierten Eltern soll ermöglicht werden, ihre Trennung so zu gestalten, dass für
ihre Kinder
möglichst wenig Leid entsteht. (Homepage Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, 2013)
Personen, welche die vom Bundesministerium geforderten Kriterien bezüglich Qualitätsstandards
und Empfehlungen für die
Beratung
von Eltern nach § 95 Abs.1aAußStrG erfüllen und als geeignet
beurteilt wurden, sind in die Liste der BeraterInnen
von
Eltern nach § 95 eingetragen. |
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